KPSG Leitfaden für Einsteiger
Diese Informationen dienen Neulinge und Anfänger, sich mit gesetzlichen Vorschriften
vertraut zu machen.
Das Schießen mit dem Lichtgewehr unterliegt keiner Altersbeschränkung
d.h. Kinder unter 12 Jahren dürfen damit üben.
Beim Bogenschießen gibt es keine Altersbeschränkung, auch hier können
Kinder unter 12 Jahren teilnehmen.
Beim Luftgewehr können Kinder unter 12 Jahren teilnehmen unter folgender
Voraussetzung :
Schriftliche Erlaubnis der Eltern oder Anwesenheit der Eltern und behördliche
Erlaubnis. Der Antrag für die Behörde müssen die Eltern stellen, der Schützenmeister
muss den Antrag abzeichnen und ein Arzt muss die Reife des Jugendlichen
bestätigen.
Ab 14 Jahren dürfen Jugendliche mit Langwaffen cal. .22lfB und
Einzelladerwaffen bis Cal. 12 ( Schrotflinte ) mit Erlaubnis der Eltern oder
Anwesenheit und behördlicher Erlaubnis ( Antrag und Prozedere wie Luftgewehr )
12 bis 16 Jahre Luftdruckwaffen nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit
der Eltern.
Schußwaffen .22lfB und Cal. 12 ( wie oben ) nur mit schriftlicher Erlaubnis
oder Anwesenheit der Eltern.
Von 16 bis 17 Jahre sind Lufdruck,Cal. .22lfB und Cal 12 bedarf es keine
schriftliche Genehmigung oder Anwesenheit der Eltern.
Ab 18 sind alle Waffen erlaubt.
1 Jahr Mitglied in der Gesellschaft,
18 mal Schießen mit Feuerwaffen bzw. 12 mal jedes Monat, dieses muss durch den ersten Schützenmeister bestätigt werden. Ein Nachweis durch die Standaufsicht ist hier zu erbringen.
Ausbildung über Waffenrecht, Technik und sonstige gesetzliche Regelungen
mit anschließender Prüfung.
Antragstellung für die Genehmigung einer eigenen Waffe mit Befürwortung
durch BSSB bzw. BBS
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Die Aufnahmegebühr für Personen ab 18 Jahren wird nach Genehmigung des Antrages in der Vorstandschaft vom Mitglied eingezogen. Die bei jeden Schießen fälligen Standgebühren sind im Aushang zu sehen. Dabei ist es möglich,
eine Standpauschale jährlich zu bezahlen. Entsprechen Teilnahme an Arbeitsdienst wird
dabei angerechnet.
Wer keinem Verein angehört, verliert das Bedürfnis und darf auch keine Waffe mehr besitzen.